«Swiss Made»-Verordnung für Kosmetika, eine Chance für Schweizer Hersteller

15. Oktober 2019


Am 1. Januar 2017 trat die vom SKW beantragte «Swiss Made»-Verordnung für Kosmetika in Kraft. Sie präzisiert die neue Markenschutzgesetzgebung für Kosmetikprodukte, welche die Herkunftsbezeichnung «Swiss Made» bzw. die Schweizer Flagge auf ihren Produkten verwenden.

1. Zielsetzung der Schweizer Hersteller

Die Schweizer Kosmetikhersteller setzten sich schon zu Beginn der Swissness-Debatte im Parlament konsequent für eine Revision des Markenschutz- und des Wappenschutzgesetzes («Swissness-Vorlage») ein. Diese Vorlage ermöglichte eine branchenspezifische Verordnung, in welcher die Schweizer Kosmetikhersteller gewichtige Vorteile sahen:

      a.)  Schutz der Verbraucher vor Täuschungen
      b.)  Weltweite Verbesserung der Transparenz und des guten Rufes der Herkunftsbezeichnung «Swiss
             Made» für Kosmetika
      c.)  Stärkung des Forschungs- und Produktionsstandortes Schweiz
      d.)  Erleichterung der Bekämpfung von Missbrauch, vor allem im Ausland

Vor 2017 war die Bezeichnung «Swiss Made» für Kosmetika im Schweizer Recht nicht explizit geregelt. Dies erschwerte die Durchsetzung des Schutzes im Ausland massiv, da man ausländische Markenschutzbehörden nicht auf eine eigene nationale Regelung verweisen konnte.

 
2. Inhalt der Verordnung

Die branchenspezifische «Swiss Made»-Verordnung ist strenger als die Bestimmungen im neuen Marken- und Wappenschutzgesetz. Sie trägt den spezifischen Bedürfnissen der Branche Rechnung, und ist für Hersteller konkreter und klarer verständlich. Sie trat am 1. Januar 2017 in Kraft und enthält folgende wesentlichen Elemente:

  • Bei der Verwendung der Herkunftsbezeichnung «Swiss Made» oder der Schweizer Flagge auf dem Produkt   müssen demnach: 
          -  mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen;
          -  mindestens 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten 
              (= Herstellungskosten ohne Materialkosten) in der Schweiz anfallen; 
          -  folgende Herstellungsschritte zwingend in der Schweiz stattfinden:
                    Herstellung des Bulk
                    Abfüllung in die Primärverpackung
                     Qualitätskontrollen und Zertifizierungen

3. Projekt Public Private Partnership – Besserer Schutz im Ausland

Der SKW beteiligt sich aktiv an der Lancierung einer Partnerschaft des privaten und des öffentlichen Sektors (PPP). Ziel dieser noch zu gründenden Vereinigung ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schweizer Herkunftsangaben mittels enger Koordination zwischen Wirtschaft und Verwaltung zu bekämpfen. 

Handelt es sich bei Missbräuchen um Einzelfälle und sind sowohl öffentliche wie private Interessen betroffen, kann im Namen der Vereinigung interveniert werden. 

Sofern genügend Wirtschaftsverbände ein solches Vorhaben unterstützen, ist die Gründung einer solchen Gesellschaft auf die erste Hälfte 2020 geplant.

Diese Partnerschaft würde ein koordiniertes und branchenübergreifendes Vorgehen gegen Swissness-Missbräuche im Ausland ermöglichen.

Weitere Informationen:
https://www.ige.ch/de/recht-und-politik/immaterialgueterrecht-national/herkunftsangaben/herkunftsangabe-schweiz/branchenverordnungen/swiss-made-verordnung-fuer-kosmetika.html

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