Furocumarine: Update zur Sonderregelung Schweiz

09. Juli 2018


Art. 6 Abs. 1 der geltenden Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) limitiert den Furocumaringehalt auf weniger als 1 mg/kg in „Produkten, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können“. Im EU-Recht gilt diese Limitierung nur für Sonnenschutz- und Bräunungsmittel. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip ermöglicht es, EU-konforme Produkte in der Schweiz in Verkehr zu bringen, obschon sie die schweizerischen Vorschriften nicht vollständig erfüllen.

Diese Möglichkeit hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 25. September 2017 mit einer Allgemeinverfügung zu unterbinden versucht (BBl 2017 6171).

Der SKW und verschiedene Mitgliedsfirmen erhoben gegen diese Allgemeinverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der SKW koordinierte danach Gespräche der Industrievertreter mit dem BLV, welche nun zu folgendem Resultat geführt haben:

  1. Das BLV hob die oben genannte am 3. Juli 2018 auf: Link. Der SKW geht nicht davon aus, dass diese Aufhebung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wird (was innerhalb von 30 Tagen aber möglich wäre).

  2. Wie bereits seit dem 19. Dezember 2017 (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vgl. BBl 2017 7879), ist das Cassis-de-Dijon-Prinzip bis auf weiteres anwendbar (siehe dazu auch Ziff. 4).

  3. Der Text von Art. 6 Abs. 1 VKos soll bis ca. Ende 2018 dahingehend präzisiert werden, dass Parfums, Eaux de Toilette und Kölnischwasser von der Limitierung des Furocumaringehaltes auf weniger als 1 mg/kg explizit ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich für weitere Produkte soll in den Erläuterungen zum präzisierten Art. 6 VKos näher beschrieben werden. Der definitive Wortlaut steht bis zur Publikation dieser Präzisierungen in der Amtlichen Sammlung des Bundes nicht fest. Einstweilen gelten deshalb die auf der Website des BLV publizierten Informationen.

  4. Das BLV plant, die Regelung des präzisierten Art. 6 Abs. 1 VKos in den Ausnahmekatalog der Gesetzgebung über technische Handelshemmnisse aufzunehmen (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV). Dies erfordert ein normales Verordnungsgebungsverfahren mit der üblichen Information und Anhörung der Stakeholder, welches sich vermutlich bis ins Jahr 2019 hinziehen wird. Nach einem allfälligen Inkrafttreten wäre das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht mehr (oder nur noch beschränkt) anwendbar.
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