Bundesamt verbietet EU-konforme Kosmetika in der Schweiz

14. November 2017


Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat am 3. Oktober 2017 überraschenderweise eine Allgemeinverfügung zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln erlassen. Diese schafft ein wesentliches Handelshemmnis für Kosmetika, die in der EU und auf der ganzen Welt erhältlich sind. 

Furocumarine kommen natürlicherweise in ätherischen Ölen aus Zitruspflanzen sowie in weiteren Pflanzen vor (z.B. Sellerie, Petersilie). Sie können bei Bestrahlung mit Sonnenlicht zu gesundheitlichen Risiken führen und sind deshalb in gewissen Produkten, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden, seit Jahren gesetzlich limitiert. 

Die Schweiz hat nun strengere Vorschriften für Furocumarine in Kosmetika festgelegt als die EU. Zudem wurde die Anwendbarkeit des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass diverse Kosmetikprodukte in der Schweiz nicht mehr erhältlich sind, die in der EU den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Gegen diese Beschränkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips hat der SKW eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und verlangt darin die Aufhebung der Allgemeinverfügung. Unverhältnismässig ist auch die zu kurze Frist zur Umsetzung der neuen Bestimmung. Betroffen davon sind Hersteller und Importeure von kosmetischen Produkten, aber auch der Detailhandel und die Zulieferer.

Der SKW fordert daher, die schweizerischen gesetzlichen Regulierungen für Kosmetika vollumfänglich mit den Bestimmungen des EU-Kosmetikrechts zu harmonisieren und unnötige technische Handelshemmnisse aufzuheben. 

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