Nitrosamine in Mascara Produkten

10. April 2017


Bei einer Kontrolle von Mascara Produkten durch die Kantonalen Labors wurden von 184 Proben 11 Produkte aus dem Verkehr gezogen. Grund war ein angeblich zu hoher Gehalt an Nitrosaminen.

Der SKW nimmt dazu wie folgt Stellung:

Der Einsatz von Nitrosaminen als Rohstoff für die Herstellung von Kosmetika ist gemäss Kosmetikrecht verboten.

Kosmetische Mittel können aus zwei Gründen mit Nitrosaminen, insbesondere mit Spuren von N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) belastet sein:

  • Einsatz von Rohstoffen, die mit Nitrosaminen bzw. ihren Vorläufern verunreinigt sein können
  • Bildung im Kosmetikprodukt während der Herstellung oder Lagerung

Richtlinien zur Vermeidung der Nitrosaminbildung sind in der Kosmetik-Gesetzgebung verankert und werden von den Herstellern beachtet.

Vereinzelt wird berichtet, dass sich in Mascaras Nitrosamine bilden. Nach Einschätzung von Wissenschaftlern ist bei kosmetischen Mitteln und insbesondere bei Mascara die Verwendungsmenge so gering, dass selbst beim Vorliegen von Nitrosaminspuren die Nitrosaminbelastung im Vergleich zur Aufnahme über andere Wege verschwindend gering ist.

Die Sicherheit und das Vertrauen der Verbraucher hat für die Hersteller oberste Priorität. Daher verwenden sie nur sichere und umfangreich geprüfte Inhaltsstoffe, die der Kosmetikverordnung entsprechen.

 

 

 

 

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