Grünes Licht für Swissness-Vorlage

24. November 2016


Am 23. November 2016 hat der Bundesrat die vom SKW beantragte «Swiss made»-Verordnung für Kosmetika genehmigt. Sie präzisiert die neue Markenschutz Gesetzgebung für Schweizer Kosmetikprodukte, verbessert die Transparenz und den guten Ruf der Herkunftsbezeichnung «Swiss made» und stärkt den Forschungs- und Produktionsstandort Schweiz. Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Schweizer Kosmetikhersteller waren von Anfang an für eine Revision des Markenschutz- und des Wappenschutzgesetzes («Swissness Vorlage»). Wegen der absehbaren Komplexität einer für alle Branchen gültigen gesetzlichen Regulierung bereitete der SKW eine branchenspezifische Verordnung vor. Diese musste strenger sein als die Gesetzesvorlage, aber auch klarer verständlich.

Der SKW begrüsst daher die bundesrätliche Genehmigung. Sie hilft, die Gefahr des Missbrauchs der Herkunftsbezeichnung «Swiss made» auf nationaler, aber vor allem auch auf internationaler Ebene zu reduzieren. Denn bislang war diese Bezeichnung für Kosmetika im Schweizer Recht nicht explizit geregelt. Dies erschwerte die Durchsetzung des Schutzes im Ausland massiv; da man ausländische Markenschutzbehörden nicht auf eine nationale Regelung verweisen konnte. 

Die neue Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft und enthält folgende wesentlichen Elemente:

  • Wenn auf Kosmetika «Swiss made» oder das Schweizer Kreuz steht, müssen nicht nur mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten, sondern auch mindestens 80 Prozent der Kosten für die Forschung und Entwicklung und Fertigung in der Schweiz anfallen. Überdies müssen bei Schweizer Kosmetika bestimmte Tätigkeiten wie Herstellung, Abfüllung und Qualitätskontrolle zwingend in der Schweiz ausgeführt werden.
  • Das Schweizerkreuz oder eine andere indirekte schweizerische Herkunftsangabe wie die Abbildung des Matterhorns dürfen nicht verwendet werden, wenn ein kosmetisches Mittel die Voraussetzungen der Branchenverordnung nicht erfüllt.
  • Einzelne Inhaltsstoffe dürfen nur mit einer schweizerischen Herkunftsangabe angepriesen werden, wenn sie für das Produkt namensgebend oder wesensbestimmend sind und vollständig aus der Schweiz stammen (z.B. «mit Schweizer Arnika hergestellt»).

Die Schweizer Kosmetikindustrie legt hohen Wert auf eine umfangreiche, transparente und korrekte Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Das Instrument einer Branchenverordnung leistet dazu einen wichtigen Beitrag; es steht grundsätzlich allen Industriezweigen offen.

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