Beschwerde an die Schweizerische Lauterkeitskommission gegen Codecheck

12. Oktober 2015


Die Schweizerische Lauterkeitskommission hiess eine Beschwerde des Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverbands SKW gegen Codecheck gut. Codecheck kritisiere auf seiner Website zu eindeutig und zu pauschal handelsübliche Kosmetikprodukte, rate gar von deren Kauf ab und preise im Gegenzug natürliche Produkte an. Der Beschluss der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist rechtskräftig.

Die Kosmetikindustrie legt hohen Wert auf eine genaue und korrekte Information der Konsumenten. Sie ist jedoch immer wieder von negativen Berichten betroffen, welche inhaltlich falsch sind und die Konsumentinnen und Konsumenten irreführen. Um zu vermeiden, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch wissenschaftlich nicht fundierte Behauptungen über Inhaltstoffe irregeführt und unnötig verunsichert werden, will die Kosmetikindustrie die Verbreitung von solchen Falschinformationen möglichst verhindern.

Im Dezember 2014 reichte der Schweizerische Kosmetik- und Waschmittelverband SKW eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission gegen Codecheck ein. Diese richtete sich gegen den publizierten Kurzbeitrag «Chemiekeule statt Pflege: Was in unserer Kosmetik steckt» und die damit verlinkte Infografik «Kosmetik: Diese Inhaltsstoffe machen dich krank».

Die Schweizerische Lauterkeitskommission ist eine neutrale, unabhängige Institution der Kommunikationsbranche zu Zweck der Selbstkontrolle in der Werbung. Sie erlässt Empfehlungen mit dem Ziel, dass diese zukünftig umgesetzt werden und somit rechtliche Risiken von Klagen oder Strafverfahren vor staatlichen Behörden vermieden werden können. Im April 2015 hiess die Kommission die Beschwerde des SKW gegen Codecheck gut. Nach Verstreichen der vorgeschriebenen Rekursfrist ist der Entscheid nun auch rechtskräftig.

Der SKW wehrte sich mit der eingereichten Beschwerde gegen eine Werbung, die mit unzutreffenden und undifferenzierten Pauschalverunglimpfungen und ohne sich mit den gesetzlich erlaubten Grenzwerten der einzelnen Inhaltsstoffe auseinanderzusetzen, die Produkte der ganzen schweizerischen Kosmetikindustrie unter einen Generalverdacht stellt. 

Mit ihrem Beschluss hat die Schweizerische Lauterkeitskommission einige grundlegende Empfehlungen abgegeben Codecheck wird empfohlen, 

 

  • bei gesetzlich in bestimmten Höchstmengen zugelassenen Inhaltsstoffen auf die gesetzliche Zulässigkeit dieser Inhaltsstoffe hinzuweisen;
  • gesetzlich verbotene Inhaltsstoffe nicht als Inhaltsstoffe von verkehrsfähigen Kosmetika darzustellen;
  • nicht pauschal auf wissenschaftliche Studien zu verweisen, sondern diese und allfällige Meinungsverschiedenheiten konkret zu benennen;
  • bei der Kommunikation von Testergebnissen die Anforderungen gemäss Ziff. III. 3. Der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission zu beachten.

(siehe auch http://www.faire-werbung.ch/wordpress/wp-content/uploads/2015/05/LK1110315.pdf Nr. 237/14).

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