Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband

A.I.S.E. COLIPA

Statuten


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen

 

Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband SKW

Association suisse des cosmétiques et des détergents SKW

The Swiss Cosmetic and Detergent Association SKW

 

besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.


Art. 2 Zweck

Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Kosmetik- und Waschmittelindustrien und ihrer einzelnen Zweige, namentlich durch:

  1. die Vertretung im Verkehr mit Behörden, Amtsstellen, Wirtschaftsverbänden, Konsumentenorganisationen und Medien;
  2. die Kollektivmitgliedschaft in internationalen Branchenverbänden;
  3. die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern. Der Verband bezweckt keinen vermögensrechtlichen Gewinn.

Art. 3 Dauer

Der Verband besteht auf unbestimmte Zeit.


Art. 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.


Art. 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes kann jede im Handelsregister eingetragene Firma werden, die sich mit der Forschung für oder der Entwicklung, der Herstellung oder dem Vertrieb von kosmetischen Produkten, Wasch- und Reinigungsmitteln oder verwandten Produkten befasst.


Art. 6 Aufnahme neuer Mitglieder
  1. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches durch Beschluss der Verwaltung.
  2. Der Verwaltung steht das Recht zu, die Aufnahme von Gesuchstellern ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Erfolgt der Eintritt im ersten Kalenderhalbjahr, sind alle von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge für das ganze Jahr zu entrichten. Beim Eintritt im zweiten Kalenderhalbjahr sind diese Beiträge zur Hälfte zu bezahlen.

Art. 7 Mitgliederbeiträge
  1. Die Generalversammlung setzt jährlich die ordentlichen Mitgliederbeiträge aufgrund des Inlandumsatzes der Mitgliedsfirmen in den Bereichen Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel fest. Diese können auch in Beitragskategorien abgestuft werden.
  2. Die Generalversammlung kann Mitgliederbeiträge auf Basis einer branchengerechten Kostenzuordnung festlegen.
  3. Für besondere Aufgaben kann die Generalversammlung ausserordentliche Beiträge beschliessen.

Art. 8 Austritte von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung auf Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist;

b) Verlust einer statutarischen Voraussetzung für die Mitgliedschaft.


Art. 9 Ausschluss von Mitgliedern

Die Verwaltung ist befugt, Mitglieder, welche die Statuten verletzt oder den Verbandsbeschlüssen zuwidergehandelt haben, aus dem Verband auszuschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert dreissig Tagen nach Bekanntgabe beim Präsidenten des Verbandes zuhanden der nächsten Generalversammlung Rekurs einreichen. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig und braucht nicht begründet zu werden.


Art. 10 Wirkung von Austritt und Ausschluss
  1. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verband besteht keinerlei Anspruch auf das allfällige Verbandsvermögen.
  2. Durch den Verlust der Mitgliedschaft werden die Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht aufgehoben.

Art. 11 Haftung

Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das allfällige Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und der Organe des Verbandes ist ausgeschlossen.


Art. 12 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Generalversammlung

b) die Verwaltung

c) die Geschäftsstelle

d) die Kontrollstelle.


Art. 13 Die Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet ordentlicherweise im ersten Halbjahr jedes Geschäftsjahres statt. Je nach Bedürfnis können die Verwaltung, der Präsident oder die Kontrollstelle die Einberufung weiterer Generalversammlungen anordnen. Eine solche ist auch einzuberufen, wenn ein Zehntel aller Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden ein entsprechendes schriftliches Begehren stellt.
  2. Die Einberufung zu allen Generalversammlungen hat in der Regel zehn Tage vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf fünf Tage verkürzt werden.
  3. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten; b) Wahl des Präsidenten, der Verwaltung und deren Ausschuss sowie der Kontrollstelle; c) Abnahme des Jahresberichtes; d) Abnahme der Jahresrechnung; e) Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung und des Rechnungsführers; f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge; g) Auflösung des Verbandes.
  4. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mitglieder, die in der Schweiz einen Umsatz mit kosmetischen Produkten, Wasch- und Reinigungsmitteln oder verwandten Produkten von 50 bis 100 Millionen Franken erzielen, verfügen über zwei Stimmen und solche mit einem Umsatz mit den erwähnten Produkten von über 100 Millionen Franken über drei Stimmen. Bei Verhinderung kann sich ein Mitglied aufgrund einer schriftlich erteilten Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied darf indessen mehr als zwei Mitgliedsfirmen (eigene und Vertretung) auf sich vereinigen.
  5. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn dies ein Fünftel der anwesenden oder vertretenen Mitgliederstimmen verlangt. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das allen Mitgliedern zuzustellen ist. Allfällige Einsprachen gegen die Abfassung des Protokolls sind spätestens innert 14 Tagen nach Erhalt schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erheben, ansonst das Protokoll als genehmigt gilt.

Art. 14 Die Verwaltung
  1. Die Verwaltung ist das geschäftsleitende Organ des Verbandes. Sie fasst alle Beschlüsse, die nicht der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind. Sie hat insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse:
    a) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
    b) Anordnung aller zur Erreichung des Verbandszwecks notwendigen Massnahmen;
    c) Aufnahme von Mitgliedern;
    d) Wahl des Direktors und Aufstellung seines Pflichtenheftes;
    e) Regelung der Zeichnungsberechtigung.
  2. Die Verwaltung setzt sich aus dem Präsidenten und mindestens zehn Mitgliedern zusammen. Diese müssen geschäftsleitende Funktionen in einer Mitgliedsfirma ausüben. Das Mandat ist persönlich.
  3. Die Mitglieder der Verwaltung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sind aber wieder wählbar. Der Präsident ist jährlich zu wählen.
  4. Die Verwaltung versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie tritt ausserdem jeweilen zusammen, wenn drei ihrer Mitglieder ihre Einberufung verlangen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder in seinem Namen einberufen.
  5. Jedes Mitglied der Verwaltung hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet. Es wird nur offen abgestimmt. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verwaltung wird ein Protokoll geführt, das allen Verwaltungsmitgliedern zuzustellen ist. Für Einsprachen gegen das Protokoll finden die Bestimmungen von Art. 13 Ziffer 6 sinngemäss Anwendung.
  7. Die Verwaltung ist ermächtigt, einen Teil ihrer Pflichten und Befugnisse einem aus ihrer Mitte durch die Generalversammlung zu wählenden Ausschuss unter dem Vorsitz des Präsidenten zu übertragen.

Art. 15 Zirkularbeschlüsse
  1. In dringenden Fällen kann der Präsident für die Verwaltung bzw. die Verwaltung für die Verbandsmitglieder die Vornahme von schriftlichen Zirkularabstimmungen anordnen, welche einem Verwaltungssbeschluss bzw. einem Generalversammlungsbeschluss gleichgestellt sind.
  2. Die Zirkularabstimmung erfolgt aufgrund genau formulierter und, wenn nötig, mit einem Kommentar versehener Anträge durch Stimmzettel, die mit ja oder nein beantwortet werden können, und die innerhalb der vom Vorstand festgesetzten Frist zur Post zu geben sind. Nur die korrekt ausgefüllten und rechtzeitig aufgegebenen Antworten zählen als gültige Stimmen und werden bei der Berechnung des absoluten Mehrs berücksichtigt. Stillschweigen gilt als Stimmenthaltung.

Art. 16 Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte des Verbandes.

 

Sie wird vom Direktor aufgrund der Weisungen der Verwaltung bzw. deren Ausschuss geführt.


Art. 17 Die Kontrollstelle
  1. Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Verbandsmitglieder als Kontrollstelle sowie ein Mitglied als Ersatz. Sie kann an deren Stelle ein Treuhandbüro als Kontrollstelle bestimmen.
  2. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung darüber Bericht.

Art. 18 Statutenänderung

Beschlüsse über die Abänderung der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Mitgliederstimmen.


Art. 19 Auflösung des Verbandes
  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Eine solche Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind und mindestens drei Viertel dieser Stimmen den Antrag auf Auflösung des Verbandes gutheissen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innert Monatsfrist eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln über die Auflösung Beschluss fasst.
  2. Über die Verwendung des bei der Auflösung eventuell vorhandenen Vermögens entscheidet die Generalversammlung.