Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband

A.I.S.E. COLIPA

Fach-Infos Wasch-/Reinigungsmittel


Revision Chemikalienrecht 2008

Der Bundesrat hat das Anhörungsverfahren für das 2. Revisionspaket 2008 zum Chemikalienrecht eröffnet. Dies kurze Zeit nach der Anpassung der Chemikalien Risiko ReduktionsVO (ChemRRV), die bereits am 1. März 2008 in Kraft treten wird.

 

Beim neuen Revisionspaket steht die Anpassung der Chemikalienverordnung (ChemV) im Vordergrund, dazu kommen noch unproblematische Anpassungen weiterer Verordnungen. Das neue Paket soll erst ab 1. Januar 2009 in Kraft treten.

 

Das ganze Revisionspaket mit allen Unterlagen findet man auf der BAG-Homepage (runterscrollen bis «Aktuelle Revisionen: Anhörung bis 5. Mai 2008»).

 

Wichtigste Punkte der Revision ChemV

  • Anpassung der Verordnung an REACH
  • Anpassung an GHS (eine allfällige Kennzeichnung nach GHS soll die Verkehrsfähigkeit der Produkte in der Schweiz nicht einschränken)
  • Änderung der Schwellenwerte
  • Einführung des Sicherheitsberichts für Stoffe
  • dadurch Reduktion der technischen Handelshemmnisse und Erleichterung der Importe («Cassis de Dijon» lässt grüssen)

 

Die geltende ChemV findet man hier.

 

Hinweise zum Entwurf ChemV 2008

  • Art. 16 ff.: Stoffmengen gemäss REACH mit Bezug auf EWR- Staaten, die voraussichtlich am 24.4.2008 REACH beitreten werden. Art. 16a/17 sollen die Umstellung von 10 kg auf 1 Tonne möglichst «schonend» verkaufen. Die Schweizer Behörden wollen den gleichen Wissensstand wie die EU Behörden.
  • Art. 18: Neu: Sicherheitsbereicht für Stoffe, Sicherheitsdatenblatt für PBT und vPvB Stoffe (Bezeichnungen aus dem EU Recht)
  • Art. 18: Einreichung des EU Dossiers für eine einfache Registrierung des Produktes (Hinweis: In der EU muss für neu registrierte Stoffe (ab 1980) keine REACH Anmeldung erfolgen; die Schweiz fährt demgegenüber weiter mit «alten» und «neuen» Stoffen.
  • Art. 39: Wegfall der Verpflichtung zur Angabe einer Schweizer Adresse
  • Art. 43 f.: Geheimhaltung: Bitte die Formulierungen genau analysieren
  • Art. 50a ff.: Stoffsicherheitsbericht: Bitte die Formulierungen genau analysieren
  • Art. 52 ff: Sicherheitsdatenblatt: Bitte die Formulierungen genau analysieren
  • Art. 56a ff.: GHS: Bitte die Formulierungen genau analysieren
  • Art. 80 a: Anhang XIV zu REACH ist noch leer, er soll bis 2010 entstehen. Es ist zu befürchten, dass hier überraschend viele Stoffe (z.B. Formaldehyd) Aufnahme finden (viele Wünsche vieler NGO's)
  • Art. 86 lit e: Hier soll elegant das Toxikologische Institut in Zürich abgeschossen werden (Hintergrund: Das BAG ist offenbar im Zwist mit dieser Institution und hat bereits angekündigt, die Beiträge um CHF 250'000.- zu reduzieren. Damit ist der Fortbestand des Toxcenters nicht mehr gewährt, einer sehr sinnvollen Einrichtung, die auch von den Verbänden und der Industrie unterstützt wird. Wir nehmen an, dass sich die Industrie hier heftig zur Wehr setzt (ist durch den SGCI bereits eingeleitet, Motion in National- und Ständerat hängig).
  • Aufgefallen ist mir noch, dass Art. 1 Abs.4 ChemV * (unverändert) u.a. immer noch auf Art. 7-10 ChemV verweist, und damit auf die Verpflichtung zur Einstufung von Kosmetika nach GHS. Das kann sicher nicht die Meinung sein, da in der EU GHS nur für Stoffe gilt, nicht für Produkte; also ein technisches Handelshemmnis.

 

*Für kosmetische Mittel gelten ausschliesslich die Artikel 7–10, 13–15 und 95 und nur insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.

 

Global harmonisiertes System (GHS)

Das «Global harmonisiertes System» (GHS) soll die Einstufung und Kennzeichnung im Verbraucher- und Arbeitsschutz sowie beim Transport weltweit harmonisieren. Dabei soll unter anderem erreicht werden, dass das bestehende Schutzniveau in allen drei Bereichen nicht beeinträchtigt wird.

 

Die Europäische Kommission bereitet derzeit die Überführung der GHS-Bestimmungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Mischungen im Rahmen einer Verordnung in das Recht der Europäischen Union (EU) vor. Die EU-Verordnung zu GHS soll die Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen der bisher gültigen Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) ersetzen.

 

Der Begriff  «Mischungen» löst nach dem GHS den bisher gebräuchlichen Begriff  «Zubereitungen» ab. Die Schweiz wird ihre Gesetzgbebung auch in diesem Bereich derjenigen der EU anpassen.

 

Detailierte Informationen im Sonderdruck des IKW > Pdf