Allgemeine Fach-Infos
REA-CH
Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation and Authorisation of CHemicals - Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe) ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.
REACH schreibt vor, dass in der EU chemische Stoffe ab einer Jahresproduktion oder bei Importmengen von mindestens einer Tonne auf ihre Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hin getestet und registriert werden müssen. Dies gilt auch für diejenigen Stoffe, die sich bereits auf dem europäischen Markt befinden. Laut EU-Kommission werden insgesamt rund 30'000 bestehende Stoffe und jährlich ca. 400 neu produzierte Stoffe unter die Registrierungspflicht fallen. Die Registrierung läuft gestaffelt, abhängig von der Menge und der Toxizität. Die letzte Frist läuft im Juni 2018 ab. Für rund 2500 bis 3000 besonders riskante Stoffe, die etwa Krebs erregen oder die Fruchtbarkeit mindern können, wird ein Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Die Beweislast für den sicheren Umgang mit Chemikalien wird auf die Unternehmen übertragen: Diese müssen Informationen über die Eigenschaften des Stoffes und ihr Risikomanagement vorlegen. Für die Registrierung und Zulassung wird eine neue EU-Chemikalienagentur mit voraussichtlich rund 400 Mitarbeitern zuständig sein, die in Helsinki eingerichtet wird. Den EU-Mitgliedstaaten werden insbesondere toxikologische Bewertungsaufgaben übertragen.
REACH hat zum Ziel, die Chemikaliensicherheit zu verbessern, d.h. Mensch und Umwelt besser als bisher vor möglichen Risiken beim Umgang mit Chemikalien zu schützen, und dies ohne den Wettbewerb einzuschränken. Im Vordergrund stehen: (a) mehr Transparenz in den komplexen Bewertungsverfahren, (b) mehr Verantwortung der Chemikalienhersteller und -importeure bei der Zulassung und bei der Bewertung der Stoffe sowie (c) eine umfassende Registrierung und schnellere und effizientere Bewertung der Chemikalien.
REACH und die Schweiz
Schweizer Firmen sind von REACH direkt betroffen, wenn sie Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in bestimmten Gegenständen in Mengen von mehr als einer Tonne in die EU exportieren. Ab 1. Juni 2008 müssen diese Stoffe innerhalb von 6 Monaten, zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, in der neuen Chemikalienagentur in Helsinki vorregistriert werden, damit sie in der EU weiterhin vermarktet werden dürfen.
- Schweizer Firmen, die Chemikalien zur eigenen Verwendung oder zur weiteren Verarbeitung aus der EU importieren, können betroffen sein, indem ihnen bestimmte Stoffe nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Es ist zu erwarten, dass verschiedene Hersteller mit Sitz in der EU aus Kostengründen auf eine Registrierung und damit auf die Produktion bestimmter Stoffe verzichten werden. Zudem werden vermutlich einige zulassungspflichtige Stoffe für bestimmte Anwendungen nicht mehr vermarktet werden dürfen, und Restriktionen bis hin zu Produktionsverboten sind in Einzelfällen zu erwarten.
- Die Schweizer Regelungssätze (Chemikaliengesetz und PARCHEM-Verordnungen) wurden erst kürzlich (2005) an die EU-Regeln angeglichen. Mit Inkrafttreten von REACH werden sich die schweizerischen Regeln erneut von denjenigen der EU in wesentlichen Punkten unterscheiden.
- Es stellen sich darum die Fragen, ob und wie eine erneute Angleichung vorgenommen werden soll. Dies wird zurzeit von einer departementsübergreifenden Projektgruppe untersucht. Ein entsprechender Bericht wird im Sommer 2007 vorliegen.
- Die Handlungsoptionen der Schweiz reichen von der Beibehaltung des Status quo bzw. einer teilweisen Rechtsanpassung über den autonomen Nachvollzug bis zu einer vertraglichen Lösung.
- Bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen spielen folgende Faktoren eine Rolle:
- Gesundheit/Umwelt: Ziel und Zweck von REACH ist der bessere Schutz von Mensch und Umwelt; diese Zielsetzung liegt grundsätzlich auch dem schweizerischen Chemikalienrecht zugrunde.
- Wirtschaftsinteressen: Nach Möglichkeit sollen Handelshindernisse vermieden werden, welche aufgrund von Unterschieden in der schweizerischen und der EU-Rechtsetzung (Marktzulassungsnormen) entstehen (laut Schätzungen gehen rund 60% der schweizerischen Exporte von Chemikalien und verwandten Erzeugnissen in Länder der EU).
- Kosteneffizienz: Im Falle einer Anpassung des schweizerischen Rechts an REACH müssen Mehraufwand/Zusatzkosten von Registrierung und Zulassung möglichst niedrig gehalten werden sowie mögliche Synergien mit der EU maximal genutzt werden (bspw. durch die Schweizer Beteiligung an der EU-Agentur, Informationsaustausch).
Helpdesk Schweiz für alle Anfragen betreffend REACH:
Tel.: +41 31 322 73 05
Kontakt: cheminfo@who-needs-spam.bag.admin.ch
Nanotechnologie
Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Umwelt haben ein Expertengremium beauftragt, eine vorläufige Beurteilung vorzunehmen und wo erforderlich, konkrete Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmenden, Konsumenten und Umwelt vorzuschlagen («Aktionsplan zur Risikobeurteilung und zum Risikomanagement synthetischer Nanomaterialien in der Schweiz bis 2009»). Die Verwendung künstlich hergestellter Nanomaterialien in der Schweiz, Sofortmassnahmen zum Schutz von Arbeitnehmenden in Industrie und Forschung sowie die Förderung der Risikoforschung sind dabei ebenso Gegenstand der Diskussionen wie eine Selbstregulierung von Industrie und Forschung oder eine allfällige Anpassung der Gesetzgebung.
Der Mitte 2007 erschienene Grundlagenbericht fasst den aktuellen Stand des Wissens um die Risiken von synthetischen Nanopartikeln zusammen. Er behandelt die verschiedenen heute vorhandenen Produkte und Anwendungen, die Auswirkungen auf die Gesundheit und Umwelt, die Arbeitssicherheit, Rechtsetzung, die Abschätzung von Technologiefolgen sowie die Kommunikation.
ISO TC
Die technische Arbeit der International Standard Organisation (ISO) erfolgt in den jeweiligen Technical Committees (TC) der einzelnen Länder. Die Schweiz ist Mitglied (Participating-Member) der ISO TC Cosmetics (217), welche ihrerseits in einzelne Arbeitsgruppen unterteilt ist. Der SKW hat Zugang über das Comité Suisse des Dérives tensio-actifs (CSD). Eine Mitarbeit der SKW-Mitgliedsfirmen besteht nicht, da die nationale Standardorganisation «Schweizerische Normen-Vereinigung» (SNV) nur Experten aus Firmen zulässt, die bei ihr Mitglied sind. Dies ist zurzeit für keine SKW-Mitgliedsfirma der Fall.
COLIPA befasst sich intensiv mit der Thematik. Die nationalen Verbände spielen bei der Umsetzung der COLIPA-Strategie eine wichtige Rolle. COLIPA hat deshalb bei den strategischen Ländern «Country Coordinators» rekrutiert; für die Schweiz ist dies der SKW-Geschäftsführer. Die Aufgabe besteht darin, die Interessen von COLIPA (und damit der Kosmetikindustrie) bei den nationalen Standardorganisationen einfliessen zu lassen und COLIPA über nationale Entwicklungen zu informieren.
Die ISO TC 217 befasst sich zurzeit mit einer Vielzahl von Kosmetik Themen wie Sonnenschutz, Kennzeichnung und Verpackung und Analysemethoden.
Öffentliches Beschaffungswesen
Im Rahmen seiner Strategie «nachhaltige Entwicklung» hat der Bundesrat dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahre 2002 den Auftrag zur Entwicklung von nachhaltigen Beschaffungskriterien erteilt. Diese Kriterien sollen den Einkaufsverantwortlichen der öffentlichen Hand Entscheidungshilfen in Form von Empfehlungen für die Beschaffung von Reinigungsmitteln zur Verfügung stellen. Das BAFU delegierte diese Aufgabe an die «Interessengemeinschaft ökologische Beschaffung» (IGÖB), einem privatrechtlichen Verein.
Nachdem die zuständige SKW Arbeitsgruppe Gebäudereinigung (AGR) in ihrer Stellungnahme einen ersten Entwurf für Beschaffungskriterien zurückgewiesen hatte, wurden die Kriterien Ende 2005 nochmals überarbeitet und dem SKW erneut zur Stellungnahme unterbreitet, was im Dezember 2005 erfolgte.
Der zweite Entwurf wurde gegenüber dem ersten nur in wenigen Punkten geändert bzw. sogar verschärft und wurde deshalb von der AGR in einer Stellungnahme erneut abgelehnt. Bemängelt wurden vor allem der Alleingang der Schweiz in dieser Sache – es gibt anerkannte europäische Beschaffungskriterien (zum Beispiel «Check-it» und «Nordic Swan») – und die Nichtberücksichtigung der AISE «Charter for Sustainable Cleaning». Solche Alleingänge haben nicht den gewünschten ökologischen Effekt und verteuern die Produkte in der Schweiz. Deshalb hat der SKW in diesem Punkt zusätzlich beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) interveniert. Am 15. Mai 2007 einigten sich die Industrievertreter, die IGÖB mit dem BAFU, dass alternativ neben den IGÖB Kriterien auch das EU-Umweltzeichen als Kriterienkatalog für das öffentliche Beschaffungswesen gelten soll.
Meldepflicht
Nach Art.18 Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1) sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren (z. B. Biozidprodukte) im Rahmen des Chemikalienrechts unterliegen, der Anmeldestelle zu melden.
Meldepflichtig ist, wer als Herstellerin im Sinne der Chemikalienverordnung gilt und gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Verkehr bringt. Der Wohn-, Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung des Meldepflichtigen muss sich in der Schweiz befinden.
Die Angaben ermöglichen es präventiv einzuschreiten, wenn das Risiko durch einen gefährlichen Stoff oder eine Zubereitung für Mensch und Umwelt nicht akzeptabel ist. Gleichzeitig ist eine Überwachung und ein schnelles, spezifisches Eingreifen bei Unfällen oder Vergiftungen möglich.
Mehr Information über die Meldepflicht finden Sie hier.
Treuhänder-Gutachter-Modell (TGM)
Wasch- und Reinigungsmittel unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften der Chemikalienverordnung, welche weitgehend der europäischen Zubereitungsrichtlinie entspricht. Bei einer nach der konventionell Rechenmethode ermittelten Einstufung «reizend» besteht die Möglichkeit zur Überprüfung anhand des TGM.
Die Anwendung empfiehlt sich immer dann, wenn es sich um pulverförmige oder flüssige Waschmittel, um Handgeschirrspülmittel oder Produkte mit vergleichbaren Rezepturen handelt, die mit grosser Wahrscheinlichkeit, d.h. im praktischen Versuch, anstelle der Anwendung des Rechenverfahrens «nicht reizend» (also nicht gefährlich im Sinne der Zubereitungsrichtlinie) sind. Dies soll dazu dienen, verwirrende Überkennzeichnungen zu vermeiden.
Das BAG hat den entsprechenden Antrag des SKW die Kennzeichnung von Zubereitungen nach dem TGM akzeptiert. Die Beurteilung muss durch einen vom BAG anerkannten Experten vorgenommen werden. Der Hersteller muss zum Zeitpunkt der Meldung der Zubereitung der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung, die relevanten physikalisch-chemischen Daten sowie das ausführliche Gutachten zur Verfügung stellen. Die vom IKW akkreditierten Gutachter aus Deutschland werden auch vom BAG als wissenschaftlich qualifizierte Personen anerkannt. Die einzelnen Berichte werden jedoch auch in diesem Fall vom BAG beurteilt. Die Firmen können diese per E-Mail mit Betreff «TGM» an cheminfo@who-needs-spam.bag.admin.ch senden.
Flüchtige organische Verbindungen (VOC)
VOC (volatile organic compounds) steht als englische Abkürzung für eine Vielzahl von flüchtigen organischen Verbindungen, die zum Beispiel in Form von Lösungsmitteln in Farben und Lacken, in Reinigungsmitteln, in Körperpflegeprodukten, aber auch als Treibmittel in Spraydosen zur Anwendung kommen. In grösserem Ausmass entstehen sie auch in der Landwirtschaft und im Verkehr (Abgase).
Der Bundesrat hat verschiedene Massnahmen ergriffen, um die VOC-Emissionen zu reduzieren (zum Beispiel Luftreinhalteverordnung oder Abgasvorschriften Motorfahrzeuge). Seit dem 1. Januar 2000 kommt als zusätzliches Instrument die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen zum Tragen. Als marktwirtschaftliches Instrument soll sie den finanziellen Anreiz schaffen, die Emissionen weiter zu reduzieren.
Seit dem 1. Januar 2003 ist die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen auf CHF 3.00 pro Kilogramm VOC festgelegt. Auch ein massiver Einsatz der Industrie und der massgeblichen Verbände konnte diese in der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) vorgese-hene Erhöhung nicht verhindern. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist der administrative Aufwand für die Entrichtung bzw. Rückforderung dieser Abgabe sehr hoch.
Am 23. November 2005 wurde von der VOC-Fachkommission (VOC FK) der Startschuss zur Revision der VOCV gegeben. Sie muss auf den 1. Januar 2009 geändert werden, da Art. 9 (Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen) auf 10 Jahre befristet ist. Es sollen aber auch Anliegen der Wirtschaft und der Behörden aufgenommen werden. Das BAFU stellt den Stand der Diskussion in einem Arbeitsbericht dar, der jeweils der VOC-FK zur Kenntnis gebracht wird. Mehrmals musste die Wirtschaft intervenieren, damit ihre – vom BAFU abweichende – Position im Bericht klar ersichtlich wird. An der Sitzung der VOC-FK vom 3. Juni 2006 hat die Arbeitsgruppe ihren Arbeitsbericht «Rev VOCV» Stand 22. Juni 2006 verabschiedet und dem BAFU abgeliefert. Die Industriedelegation der VOC-FK wies diesen Entwurf wegen der vom BAFU vorgeschlagenen Erhöhung der Verfügbarkeit der Abluftreinigungsanlagen von 95% auf 97% zurück. Seither hat das BAFU kei-nen neuen Vorschlag unterbreitet.
Der SKW wird sich mit seinen Partnern (economiesuisse und SGCI) weiterhin für eine Weiterführung der Befreiungsmöglichkeit im Revisionsverfahren sowie für eine Sistierung dieser Lenkungsabgabe einsetzen.